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Export: Zoll / MWSt
Export: Zoll / MWSt
- Wo kann ich eine Liste der nicht zugelassenen Inhalte finden?
- Wo kann ich eine Liste der Verkehrseinschränkungen finden?
- Wo finde ich Informationen zum Versand spezieller Inhalte bzw. Gefahrgut?
- Wie kann Bargeld im internationalen Postverkehr sicher versendet werden?
- Unsere Exportsendung befindet sich gemäss Track & Trace / Sendungsverfolgung beim ausländischen Zollamt. Wieso wird die Sendung nicht zugestellt?
- Wie erhalte ich die Ausfuhrdeklaration zur Rückforderung der Mehrwertsteuer (MWSt) für meine Exportsendung zurück?
- Wann erfolgt bei der Ausfuhr eine ordentliche Anmeldung der Sendung?
- Warum wird unter CHF 1´000.- keine Anmeldung beim Zoll erstellt?
- Wie kann ein Ausfuhrzollnachweis (Form 11.38) nachbestellt werden?
- An wen melde ich den Antrag für einen Ausfuhrzollausweis?
- Wie ist die Ausfuhrdeklaration auszufüllen?
- Wo kann ich mich über die Ein- und Ausfuhrbestimmungen informieren?
- Wann wird für die Warendeklaration die grüne Zolldeklaration (CN 22) angewendet und wie wird sie ausgefüllt?
- Wann wird für die Zolldeklaration (CN 23) angewendet und wie wird sie ausgefüllt?
- Was ist eine elektronische Veranlagungsverfügung (eVV)?
- Wo und ab wann findet die elektronische Veranlagungsverfügung Anwendung?
- Wer hat Anspruch auf eine elektronische Veranlagungsverfügung?
- Für welche Postprodukte wird die elektronische Veranlagungsverfügung angeboten?
- Wo und wie beziehe ich als Versender einer Brief- oder Paketsendung ins Ausland die mir zustehende elektronische Veranlagungsverfügung?
- Wie funktioniert der Bezug meiner elektronischen Veranlagungsverfügungen auf www.post.ch/evv?
- Ab wann und wie lange steht eine elektronische Veranlagungsverfügung zum Bezug bereit?
- Wohin wende ich mich, wenn ich eine elektronische Veranlagungsverfügung benötige, für welche der Export mehr als drei Monate zurückliegt?
- Wohin wird die elektronische Veranlagungsverfügung geliefert, wenn ich die Ware elektronisch zur Ausfuhr angemeldet haben (e-dec Export-Verfahren)?
Wo kann ich eine Liste der nicht zugelassenen Inhalte finden?
Diese Informationen finden Sie unter EinfuhrbeschränkungLink wird in einem neuen Fenster geöffnet.Wo kann ich eine Liste der Verkehrseinschränkungen finden?
Diese Informationen finden Sie unter VerkehrseinschränkungenLink wird in einem neuen Fenster geöffnet.Wo finde ich Informationen zum Versand spezieller Inhalte bzw. Gefahrgut?
Diese Informationen finden Sie unter EinfuhrbeschränkungLink wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Wie kann Bargeld im internationalen Postverkehr sicher versendet werden?
Sendungen mit Bargeld sind im internationalen Postverkehr nicht zugelassen. Swiss Post International übernimmt im Falle von Verlust oder Beraubung keinerlei Haftung.
(Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ der Schweizerischen Post; Ziff. 2.6 sowie 4.4.2)
Bitte verwenden Sie deshalb für Geldtransfers die Produkte von PostFinance (PostCash, PostGiro, Western Union etc.). Informationen dazu erhalten Sie direkt über die Hotline von PostFinance oder die angegebene E-Mail-Adresse:
- Privatkunden: 0848 888 700
- Geschäftskunden: 0848 888 900
- E-Mail: postfinance@postfinance.chLink wird in einem neuen Fenster geöffnet
Unsere Exportsendung befindet sich gemäss Track & Trace / Sendungsverfolgung beim ausländischen Zollamt. Wieso wird die Sendung nicht zugestellt?
Oft lagern Sendungen bei einer lokalen Zollstelle im Bestimmungsland, da entweder der Empfänger Selbstverzollerstatus hat oder die Inhalts-Deklaration für den ausländischen Zoll ungenügend ist.
In diesen Fällen wird der Empfänger in der Regel vom Zoll benachrichtigt. Falls dies nicht klappt, kann sich der Empfänger mit seiner Poststelle oder direkt mit der zuständigen Zollstelle in Verbindung setzen.
Wenn dies erfolglos bleibt oder dem Empfänger die Zollstelle nicht bekannt ist, wenden Sie sich bitte an uns. Wir fragen dann die ausländische Postverwaltung für genauere Informationen an und können abklären, wie der Empfänger weiter vorgehen muss.
Wie erhalte ich die Ausfuhrdeklaration zur Rückforderung der Mehrwertsteuer (MWSt) für meine Exportsendung zurück?
Bis zu einem deklarierten Warenwert von CHF 1'000.00 ist für die Rückforderung der MWSt gegenüber der Finanzverwaltung keine vom Zoll gestempelte Ausfuhrdeklaration erforderlich. Für diese Zwecke genügt die von der Aufgabestelle gestempelte Aufgabequittung.
Bei einem deklarierten Warenwert über CHF 1'000.00 erhalten Sie als Aufgeber automatisch einen vom Zoll erstellten Ausfuhrzollausweis (oder eine gestempelte Ausfuhrdeklaration).
Wann erfolgt bei der Ausfuhr eine ordentliche Anmeldung der Sendung?
Sendungen mit einem Warenwert ab 1´000.- CHF werden ordentlich elektronisch dem Zoll angemeldet. Der Zoll druckt den Ausfuhrzollausweis (Form 11.38 auf rotem Papier) aus und übergibt diesen der Schweizerischen Post. Die Schweizerische Post wiederum versendet alle 14 Tage die Ausfuhrzollausweise an die Absender zurück.
Der Ausfuhrzollausweis ersetzt das bisherige Doppel der Ausfuhrdeklaration.
Warum wird unter CHF 1´000.- keine Anmeldung beim Zoll erstellt?
Bei einem Warenwert unter 1000.00 CHF genügt dem Absender gemäss MWST-Verordnung beispielsweise die Postaufgabequittung als Ausfuhrnachweis, um gegenüber der EZV den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Für nähere Auskünfte ist die „Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer“ Artikel Nr. 541c einzusehen.
Wie kann ein Ausfuhrzollnachweis (Form 11.38) nachbestellt werden?
- Wenn bereits nachweislich ein Ausfuhrzollnachweis erstellt und an den Kunden versendet worden ist, muss ein Duplikat bestellt werden. In diesem Falle ist der nachträglich erstellte Ausfuhrzollausweis kostenpflichtig.
- Wenn beim Versand nachweislich keine Zollanmeldung erfolgt ist, erstellt Swiss Post International beim Zoll ein Gesuch um Erstellung einer nachträglichen Ausfuhrdeklaration, welcher dann dem Kunden kostenlos nachgeliefert wird, sofern das Gesuch vom Zollamt akzeptiert wird.
- Folgende Parameter müssen eingehalten werden, damit ein Ausfuhrzollnachweis bestellt werden kann:
- Die Sendung wurde über die Schweizerische Post ausgeführt.
- Das Ausfuhrdatum der Sendung darf nicht länger als 60 Tage zurückliegen.
- Der Warenwert der Sendung beträgt mindestens 1‘000.- CHF.
- Es ist eine Handelsrechnung (Kopie) vorhanden, welche die Angaben bestätigt.
- Es liegt eine originale Quittung der Einfuhrverzollung im Ausland oder eine Bestätigung der ausländischen Schweizer Vertretung (z.B. Botschaft), dass sich diese Waren im jeweiligen Land befinden, vor.
An wen melde ich den Antrag für einen Ausfuhrzollausweis?
Der Antrag kann telefonisch beim Kundendienst Postverzollung unter 0848 639 639 erfolgen.
Schriftliche Anträge können an postverzollung@swisspost.comLink wird in einem neuen Fenster geöffnet gerichtet werden.
Wie ist die Ausfuhrdeklaration auszufüllen?
Die Ausfuhrdeklaration gemäss nachfolgender Abbildung ist nur für Briefsendungen bis 2kg zu verwenden. Sie ist folgendermassen auszufüllen:

- Name und Adresse des Absenders
- Name und genaue Adresse des Empfängers
- Telefonnummer des Empfängers
- Inhalttypisierung
- Art und Nummer der Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1)
- Nummer der Ausführbewilligung und Ausgabedatum
- Ankreuzen, wenn Handelsrechnung beiliegt (+ evtl. Nummer der Rechung angeben)
- Menge und Einheit jeder Inhaltsposition
- Genaue Bezeichnung des inhalts
- Warenwert des inhalts in CHF
- Nettogewicht
- Tarifnummer und Schlüssel (nur für kommerzielle Sendungen)
- Ursprungsland der Waren
- Total Warenwert
- Bruttogewicht der Sendung
- Portokosten
- Bemerkungen
- Datum und Unterschrift des Absenders
Die Ausfuhrdeklaration für URGENT und PostPac International ist Bestandteil des Frachtbriefes und wird folglich nicht einzeln ausgefüllt.
Wo kann ich mich über die Ein- und Ausfuhrbestimmungen informieren?
- im Versandkalkulator von Swiss Post International.
- auf der Website des Zolls: www.zoll.ch
- über die verschiedenen Zollämter in Basel, 061 201 22 22, Zürich, 044 242 26 10 oder Genf, 022 717 77 30.
- bei den Botschaften oder konsularischen Vertretungen der verschiedenen Länder.
Wann wird für die Warendeklaration die grüne Zolldeklaration (CN 22) angewendet und wie wird sie ausgefüllt?
Die grüne Zolldeklaration (CN 22) dient der Warendeklaration bis 700.00 CHF auf Briefsendungen bis 2 kg.
Die grüne Zolldeklaration (CN 22) ist gemäss nachfolgender Abbildung auszufüllen:

- Inhaltstypisierung
- Genaue Beschreibung des Inhalts
- Nettogewicht
- Warenwert
- Gesamtgewicht
- Total Warenwert und Währung
- Nur für kommerzielle Sendungen:Zolltarifnummer und Ursprungsland der Waren
- Datum und Unterschrift des Absenders
Wann wird für die Zolldeklaration (CN 23) angewendet und wie wird sie ausgefüllt?
Die Zolldeklaration (CN 23) dient der Warendeklaration bis 700.00 CHF, wenn der Absender dem Empfänger den effektiven Warenwert nicht preisgeben will und wenn der deklarierte Warenwert 700.00 CHF übersteigt. Die Zolldeklaration findet Anwendung bei Briefsendungen bis 2 kg.
Die Zolldeklaration (CN 23) ist gemäss nachfolgender Abbildung auszufüllen:

- Name und Adresse des Absenders
- Name und genaue Adresse des Empfängers
- Telefonnummer des Empfängers
- Inhalttypisierung
- Art und Nummer der Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1)
- Nummer der Ausführbewilligung und Ausgabedatum
- Ankreuzen, wenn Handelsrechnung beiliegt (+ evtl. Nummer der Rechung angeben)
- Menge und Einheit jeder Inhaltsposition
- Genaue Bezeichnung des inhalts
- Warenwert des inhalts in CHF
- Nettogewicht
- Tarifnummer und Schlüssel (nur für kommerzielle Sendungen)
- Ursprungsland der Waren
- Total Warenwert
- Bruttogewicht der Sendung
- Portokosten
- Bemerkungen
- Datum und Unterschrift des Absenders
Was ist eine elektronische Veranlagungsverfügung (eVV)?
Die elektronische Veranlagungsverfügung ist ein von der Eidgenössischen Zollverwaltung ausgestellter Ausfuhrnachweis in Form eines elektronischen Dokuments für aus der Schweiz exportierte Waren. Die eVV ist das elektronische Gegenstück des bisher bekannten Ausfuhrzollausweises auf Papier.Wo und ab wann findet die elektronische Veranlagungsverfügung Anwendung?
Für ab dem 01.11.2011 in Postsendungen exportierte Waren wir dem Versender der Ausfuhrnachweis ausschliesslich in Form der elektronischen Veranlagungsverfügung erbracht. Der physische Ausfuhrzollausweis, der den Kunden regelmässig per Post zugesandt wird, wird definitiv nicht mehr zur Verfügung gestellt.Wer hat Anspruch auf eine elektronische Veranlagungsverfügung?
Die Bedingungen für den Anspruch auf eine elektronische Veranlagungsverfügungen sind mit jenen für einen physischen Ausfuhrzollausweis identisch.
Grundsätzlichen Anspruch auf eine eVV haben in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein steuerpflichtige Unternehmen.
Weiter wird die eVV nur für im Postkanal exportierte Waren mit einem Wert > 1000 CHF oder für ausfuhrbewilligungspflichtige Waren ausgestellt.
Für welche Postprodukte wird die elektronische Veranlagungsverfügung angeboten?
Die elektronische Veranlagungsverfügung ersetzt schrittweise den physischen Ausfuhrzollausweis. Am 01.11.2010 erfolgt die Umstellungen bei den Brief- und Paketsendungen (PRIORITY und ECONOMY). Im Verlauf des Jahres werden die Versandlösungen URGENT Business, TNT Express, GLS und Stückguttransporte von PostLogistics hinzukommen.Wo und wie beziehe ich als Versender einer Brief- oder Paketsendung ins Ausland die mir zustehende elektronische Veranlagungsverfügung?
Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, die elektronische Veranlagungsverfügung zu beziehen?
- Download von der Internetseite www.post.ch/evv
- Erhalt per E-Mail (nur für Exporte mit PostPac International und nur wenn der Frachtbrief mit einem der elektronischen Tools von Swiss Post International erstellt und die E-Mail-Adresse des Absenders explizit erfasst wurde)
- Bestellung beim Kundendienst Postverzollung (telefonisch oder E-Mail): Für uneingeschriebene Briefsendungen besteht nur diese Bezugsmöglichkeit)
Wie funktioniert der Bezug meiner elektronischen Veranlagungsverfügungen auf www.post.ch/evv?
Um eine elektronische Veranlagungsverfügung für eine exportierte Ware zu beziehen, muss der User die Sendungsnummer sowie seine Postleitzahl sozusagen als Login-Daten erfassen. Danach kann er seine eVV herunterladen und auf seiner eigenen IT-Instrastruktur abspeichern und bei Bedarf drucken.Ab wann und wie lange steht eine elektronische Veranlagungsverfügung zum Bezug bereit?
Elektronische Veranlagungsverfügungen werden in der Regel am Werktag nach der Ausfuhr in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt steht die eVV entweder zum Download bereit oder sie wird per E-Mail dem Absender zugesandt.
Auf www.post.ch/evv stehen eVV während drei Monaten nach der Ausfuhr dem Absender kostenlos und zum mehrfachen Download zur Verfügung.