Zustellgenehmigung für eingeschriebene Briefe

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Film: Zustellgenehmigung

So funktioniert's

Ist ein eingeschriebener Brief für den Empfänger unterwegs, kann der Empfänger der Post eine Zustellgenehmigung erteilen. Der Zusteller stellt dann den eingeschriebenen Brief mit der regulären Post in das Brieffach des Briefkastens zu. Die Zustellgenehmigung wird über den Onlinedienst «Meine Sendungen» erteilt und steht nur Privatkunden zu, die über ein Kundenlogin Post mit verifizierter Adresse verfügen. Mit der Zustellgenehmigung bestätigt der Empfänger, dass er keine persönliche Übergabe der eingeschriebenen Sendung wünscht. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass der Empfänger die Zustellgenehmigung pro Einschreiben einzeln zu erteilen hat.

Vorteile für Absender und Empfänger

Vorteile für den Absender

  • Der Absender freut sich über eine schnellere Empfangsbestätigung und eine schnellere Zustellung.
  • Durch die Zustellgenehmigung des Empfängers wird vermieden, dass die Abholfrist verlängert und die Sendung infolge einer Nichtabholung retourniert wird.
  • Damit der Empfänger die Zustellgenehmigung erteilen kann, bedarf es keiner systematischen Anpassung seitens des Absenders.
  • Der Empfänger muss sich mit seinem persönlichen Kundenlogin Post anmelden. Das heisst, die Zustellgenehmigung kann nur der Empfänger erteilen und keine weitere Person, wie dies bei der bisher gewöhnlichen Zustellung der Fall war.
  • Nach der erteilten Zustellgenehmigung hat der Empfänger keine Möglichkeit, die Annahme des eingeschriebenen Briefes zu verweigern.

Vorteile für den Empfänger

  • Der Empfänger erspart sich den Gang zur Filiale, da er den eingeschriebenen Brief im Briefkasten vorfindet.
  • Der Empfänger erfährt vorzeitig und persönlich, dass der eingeschriebene Brief zu ihm unterwegs ist.
  • Der Empfänger kann reagieren, auch wenn er nicht am Domizil anwesend ist.

Rechtliche Situation

Die Zustellgenehmigung bedeutet, dass der Zusteller den eingeschriebenen Brief in den Briefkasten wirft und dass somit die Unterschrift auf dem Scanner entfällt. Die Zustellgenehmigung gilt zusammen mit dem Nachweis der tatsächlichen unpersönlichen Zustellung als Empfangsbestätigung gemäss den Vorgaben der Postgesetzgebung (PG und VPG) und ist somit eine Alternative zur Quittierung vor Ort. Dem Zusteller wird die Information, wenn er vor der Briefkastenanlage steht, auf dem Scanner angezeigt. Wenn der Kunde nichts macht und nicht zu Hause ist, wirft der Zusteller wie bisher eine Abholungseinladung für das Einschreiben in den Briefkasten.

Die Post erfüllt gemäss der PostCom ihren Grundversorgungsauftrag mit der Zustellgenehmigung weiterhin:

  • Das Produkt «Einschreiben» ist kein Begriff der Postgesetzgebung, aus postrechtlicher Sicht müssen eingeschriebene Briefe lediglich die Vorgabe einer Empfangsbestätigung erfüllen.
  • Die Empfangsbestätigung kann einerseits gegen Unterschrift und andererseits gegen Zustellgenehmigung erbracht werden.
  • Innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen steht es der Post frei, das Produkt weiterzuentwickeln.
  • Bisher erfüllt das Einschreiben die Anforderung einer Empfangsbestätigung und unterscheidet sich aufgrund dessen von einer A-Post-Plus-Sendung.

Haftung

Zugestellt mit Zustellgenehmigung.

Vor der Auftragserteilung bestätigt der private Empfänger, die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von «Meine Sendungen» gelesen und akzeptiert zu haben. Die Post dokumentiert die Zustellung elektronisch. Nach der Zustellung des eingeschriebenen Briefes sind alle Haftungsansprüche gegenüber der Post ausgeschlossen.

Für Geschäftskunden ist die Empfangsbestätigung im Onlinedienst «Sendungen verfolgen Business» ersichtlich, die Zustellgenehmigung wird wie folgt in der Sendungsverfolgung angezeigt:

Gültigkeit

Die Zustellgenehmigung wird jeweils nur für eine bestimmte Sendung erteilt. Eine Dauereinstellung – zum Beispiel für alle eingeschriebenen Briefe – ist nicht möglich. Geschäftskunden (Kunden mit Rechnungsbeziehung) haben die Möglichkeit, beim Versand von eingeschriebenen Briefen eine Zustellung mit Zustellgenehmigung in den Briefkasten auszuschliessen.

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