Gefährliches richtig versenden

Der Zuckerstock zur 1. Augustfeier für die beste Freundin am anderen Ende der Schweiz, das Parfum zum Geburtstag des Grosis oder die Zündhölzer im Fresspäckli des Neffen in die RS – gut gemeinte Geschenke, die beim Transport mit der Post aber eine Gefahr darstellen und deshalb entweder verboten sind oder speziell gekennzeichnet werden müssen.

Ein Portrait von Janina Gassner.
Janina Gassner
Blog
Eine Person beim Zünden einer Wunderkerze

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Bald ist es wieder soweit; es «chlepft» und «tätscht» am Schweizer Nachthimmel. Der 1. August rückt näher und somit auch die Vorfreude auf Zuckerstöcke, Raketen und Wunderkerzen. Jemandem mit Feuerwerkskörpern eine Freude zu bereiten ist eine schöne Idee, der Versand mit der Post ist aus Sicherheitsgründen aber strikt verboten. Bei Feuerwerkskörpern handelt es sich nämlich um sogenanntes Gefahrgut.

Gefahrgüter sind Waren, die für Mensch und Umwelt gefährlich sein können (z.B. leicht brennbare Stoffe, Brandförderndes, Ätzendes oder Giftiges). Europaweit gibt es gesetzliche Vorgaben für den Versand dieser Waren. Einige Gefahrgüter sind verboten, andere dürfen in begrenzten Mengen innerhalb der Schweiz mit der Post versendet werden.

Was transportiert werden darf und was nicht

Nicht transportiert werden dürfen

  • Explosive Stoffe und Gegenstände wie Feuerwerke, Tischbomben, Wunderkerzen, Raketen, Fontänen usw.
  • Gasflaschen für den Grill 
  • Lithiumbatterien für E-Bikes Energie
  • Lithiumbatterien mit mehr als 100 Wattstunden 

Versendet werden dürfen zum Beispiel 

  • Parfumflaschen (UN 1266) bis zu 5 l
  • Spraydosen (UN 1950) bis zu 1 l
  • Zündhölzer (UN 1944) bis zu 5 kg
  • Haarfärbemittel (UN 2984) bis zu 5 l
  • Farben/Lacke/Beizen/Verdünnungsmittel mit Lösungsmittel (UN 1263) bis zu 5 l

Die Auflistung ist nicht abschliessend. Einzelheiten zu Gütern, die versendet werden dürfen, können hier nachgelesen werden.

Ausserdem ist es wichtig zu erwähnen, dass es sich dabei ausschliesslich um nationale Bestimmungen handelt. Der Versand von Gefahrengütern ausserhalb der Schweiz unterliegt grundsätzlich gesonderten Bestimmungen.

Spezielle Kennzeichnung ist ein Muss

Wenn feststeht, dass ein Gefahrengut für den Paketversand zugelassen ist (sogenannte „Limited quantities LQ“), muss zusätzlich auf eine spezielle Kennzeichnung und eine besonders gute Verpackung geachtet werden.

Gefahrgutpakete müssen mit einer speziellen Gefahrengut-Raute gekennzeichnet werden, damit jederzeit ersichtlich ist, dass es sich um Gefahrgut handelt und im Unglücksfall gleich die richtigen Massnahmen eingeleitet werden können.

Die Raute kann hier (PDF, 62.9 KB)[Media | Not Accessible] kostenlos heruntergeladen werden. Auf der Kennzeichnung sollten auch die UN-Nummer der Ware sowie das Bruttogewicht eingetragen werden.

Bei der Verpackung von Gefahrgut muss sichergestellt sein, dass diese dicht und unbeschädigt ist. Die Verpackung muss den Inhalt sicher schützen.

Noch ein kleiner Tipp: Wir empfehlen, Gefahrgut per «Signature» zu versenden. So wird das Paket sicher übergeben.

Weitere Informationen und Links zum Versand von Gefahrgut ins In- und Ausland finden sich auf post.ch/gefahrgut-privatkunden.

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verfasst von

Janina Gassner

Spezialistin Digital Content