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Die postalischen Vorgaben des Bundes werden der Notlage angepasst

Die Post unternimmt alles, damit ihre Dienstleistungen flächendeckend allen Kundinnen und Kunden unseres Landes zur Verfügung stehen. Um den Schutz ihrer Mitarbeitenden vor dem Coronavirus sicherzustellen und gleichzeitig die enormen Paketmengen trotz weniger Personal zu verarbeiten, passt die Post mit der Bewilligung des Bundes ihre Prozesse der aktuellen Lage an. Dies geschieht mit dem Ziel, die unverzichtbaren Dienstleistungen der Post während der ganzen Dauer der Notlage aufrechtzuerhalten.

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Gerade in Krisenzeiten, wenn Alltägliches nicht mehr funktioniert, ist es wichtig, dass die postalische Grundversorgung im ganzen Land sichergestellt ist. Diesen Auftrag des Bundesrates erfüllt die Post mit ihrer Rolle als Rückgrat der Logistik des Landes und als Grundversorgerin. Unsere Mitarbeitenden setzen sich täglich mit beeindruckender Kraft dafür ein, dass dies trotz Notlage möglich bleibt. Gleichzeitig steht die Post vor riesigen Herausforderungen: Einerseits nehmen insbesondere die Paketmengen mit einem Plus von rund 40 Prozent stark zu und erreichen Spitzenwerte wie in der Vorweihnachtszeit. Gleichzeitig stehen weniger Mitarbeitende zur Verfügung, da rund 2100 von ihnen nicht am Arbeitsplatz sein können. Sei es, weil sie einer Risikogruppe angehören, Kinder betreuen, sich in Quarantäne befinden oder selbst erkrankt sind. Gleichzeitig verlangsamen sich viele Prozesse aufgrund der unabdingbaren Einhaltung von Hygienevorschriften und Social Distancing, beispielsweise in der Sortierung. Auch der internationale Brief- und Paketverkehr ist aufgrund des Stockens der internationalen Warenflüsse von einigen Einschränkungen betroffen.

Die Post muss handeln, damit sie die postalische Grundversorgung über die gesamte Dauer der Notlage hinweg sicherstellen und gleichzeitig ihre Mitarbeitenden schützen kann. Sie hat gestützt auf die COVID-Verordnung des Bundesrats vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Zustimmung erhalten, die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben für die Beförderungs- und Zustellzeiten von Briefen und Paketen sowie die Vorgaben zu Erreichbarkeit und Zugang zu ihren Filialen temporär auszusetzen. Das UVEK ist gestützt auf eine Delegation des Bundesrats ermächtigt, entsprechende Anträge der Post zu genehmigen. Die Lockerung dieser Vorgaben in der Grundversorgung gilt bis zur Aufhebung der ausserordentlichen Lage durch den Bundesrat. Dies gibt der Post die Möglichkeit, auf die laufenden Entwicklungen zu reagieren, ohne dass sie die gesetzlichen Vorgaben verletzt. Sollte sich die Lage weiter verschärfen, kann die Post gezwungen sein, schrittweise weitere Anpassungen an ihrem Dienstleistungsangebot vorzunehmen. «Wir tun trotz der schwierigen Lage alles, um in der ganzen Schweiz unsere Postdienstleistungen zu sichern», sagt der Konzernleiter Roberto Cirillo. «Dabei wird keine Region vergessen. Gleichzeitig hat aber der Schutz unserer Mitarbeitenden oberste Priorität. Ich bin deshalb froh, werden die postalischen Vorgaben des Bundes mit dem Schutz vor dem Virus in Einklang gebracht.»

Anpassungen bei der Zustellung von Briefen und Paketen

Trotz der Notlage hält die Post zurzeit ihr Angebot bei Briefen und Paketen aufrecht. Um die stark wachsenden Paketmengen verarbeiten zu können und die Dienstleistungen trotz zunehmend fehlendem Personal sicherstellen zu können, braucht sie etwas mehr Zeit. So können sich die Beförderungszeiten verlängern und die Zustellzeiten verändern. Aufgrund der aktuellen Lage hat die Post dem UVEK beantragt, die zwingende Verpflichtung zur Einhaltung der Laufzeiten für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufzuheben, was dieses bewilligt hat. Umgekehrt hat das UVEK die Post verpflichtet, alles daranzusetzen, die Laufzeiten dennoch einzuhalten. Die Post sortiert deshalb ausnahmsweise Pakete auch am Samstag. Bei Sperrgut-Paketen mussten die Maximalmasse reduziert werden, damit unsere Mitarbeitenden die Social-Distancing-Regeln einhalten können.

Zugang zum Postnetz bestmöglich aufrechterhalten

Auch in ihrem Netz hat die Post mit den Folgen des Coronavirus zu kämpfen. Die zunehmende Anzahl der Personalausfälle kann lokal dazu führen, dass die Post bei eigenbetriebenen Filialen Öffnungszeiten verkürzen oder die Filiale sogar temporär schliessen muss. Das UVEK hat die kantonalen Erreichbarkeitsvorgaben deshalb temporär ausser Kraft gesetzt und die Post gleichzeitig verpflichtet, wo immer möglich die Filialen wieder zu öffnen. Um das Social Distancing in den Filialen zu verbessern, wird der Verkauf temporär auf postalische Produkte und Dienstleistungen beschränkt. Mit der Bekanntgabe der Notlage wurden ausserdem auf behördliche Anordnung hin einige Filialen in Partnergeschäften temporär geschlossen.

Kommunikation des Leistungsangebots 

Über unsere Website und über den Kundendienst 0848 888 888 informieren wir unsere Kundinnen und Kunden laufend über die Auswirkungen der Corona-Krise auf das postalische Angebot: Anpassungen im postalischen Angebot – Stand 30. März 2020. Anpassungen im Postnetz werden zudem zeitnah vor Ort kommuniziert.

Auskunft:

Medienstelle Post, 058 341 00 00, presse@post.ch

 

GESETZLICHE VORGABEN ZUR POSTALISCHEN GRUNDVERSORGUNG

Der postalische Service public der Schweiz bewegt sich auf einem qualitativ hohen Niveau. Die Gesetzgebung macht der Schweizerischen Post dazu folgende Vorgaben:

Die postalischen Dienstleistungen und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs müssen gemäss Art. 33 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 1 VPG in allen Kantonen gut erreichbar sein.

Bestimmungen zur Qualität der Postversorgung in der Schweiz:
Art. 32 Abs. 1 Bst. a VPG: Kriterium von 97 Prozent für die jährliche Laufzeitmessung beim Brief
Art. 32 Abs. 1 Bst. b VPG: Kriterium von 95 Prozent für die jährliche Laufzeitmessung beim Paket

Aufgrund der Notlage hat die Schweizerische Post gestützt auf die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) des Bundesrats vom UVEK die Bewilligung erhalten, die besagten Qualitätsvorgaben in der Grundversorgung bis zur Aufhebung der ausserordentlichen Lage durch den Bundesrat auszusetzen. Davon betroffen sind die Laufzeiten von Briefen, Zeitungen und Paketen sowie eigenbetriebene Filialen und Filialen mit Partner im ganzen Land.