Grundversorgung mit Postdiensten

Postalische Dienstleistungen für alle. Landesweit.

Das Postgesetz und die Postverordnung legen fest, was zur Grundversorgung gehört und welche quantitativen und qualitativen Anforderungen bei der Beförderung von adressierten Briefen und Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sowie bei den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs zu erfüllen sind: Die Post muss Briefe und Pakete mindestens an fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen der Schweiz zustellen. Die Preise für diese Dienstleistungen sind distanzunabhängig zu gestalten. Abonnierte Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse muss die Post zu ermässigten Preisen zustellen. Über die Ermässigungsberechtigung von Zeitungen und Zeitschriften entscheidet das BAKOM. 

Vorgaben

Für Briefe und Pakete gelten im internationalen Vergleich strenge Laufzeitvorgaben: 97% der Briefe und 95% der Pakete muss die Post rechtzeitig zustellen. In Filialen und Filialen mit Partner sowie über den Hausservice können Kundinnen und Kunden Einzelsendungen aufgeben, die zur Grundversorgung gehören. Die Zugangspunkte zu den Postdiensten müssen für 90% der Bevölkerung innerhalb von 20 Minuten zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Falls die Post in einem Gebiet einen Hausservice anbietet, gelten 30 Minuten.

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