Reports on the irregular accounting practices at PostBus

18 December 2018: Reclassifications before 2007 – report for the attention of the FOT

21 September 2018: documents relating to the repayment terms

11 June 2018: reports on the irregular accounting practices at PostBus

Prämissen der Publikation

Bei der Publikation der Berichte (Untersuchungsbericht Kellerhals Carrard und Expertengutachten) ist der Verwaltungsrat der Schweizerischen Post gezwungen, gewisse Rahmenbedingungen einzuhalten. Diese ergeben sich zunächst daraus, dass sich die Sachverhaltsermittlung im Bericht von Kellerhals Carrard ausschliesslich auf die Begutachtung der Akten stützen konnte, welche die Post im Rahmen eines forensischen Datensicherungsprozesses sicherstellen konnte. Das Bundesamt für Polizei fedpol hat verbindlich festgelegt, dass keine Personen, namentlich keine Organe und Mitarbeiter der Post und PostAuto, befragt werden dürfen. Die dem Verwaltungsrat vorliegenden Würdigungen sind vor dem Hintergrund dieser Einschränkung zu werten. Daher sind die summarischen rechtlichen Beurteilungen (Würdigungen) im Publikationsexemplar des Untersuchungsberichts nicht aufgeführt. Die Einschränkungen im Vergleich zum definitiven Untersuchungsbericht sind jedoch kenntlich gemacht und wie folgt deklariert. 

«Die an dieser Stelle ausgeführten Würdigungselemente liegen dem Verwaltungsrat vor. Es gilt der Vorbehalt, dass keine Befragungen durchgeführt werden durften.»

Im Publikationsexemplar sind Mitarbeitende der Post bzw. PostAuto unterhalb der Ebenen Verwaltungsrat, Konzernleitung und erweiterte Konzernleitung der Post, Leitung Konzernrevision sowie fiduziarische Verwaltungsräte der Tochtergesellschaften aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert. Das Gleiche gilt für ehemalige Mitarbeitende und Organe der Post bzw. PostAuto und von Dritten, sofern sie nicht als Personen von öffentlichem Interesse zu qualifizieren sind. 

Die Einschränkungen betreffen konsequenterweise auch das Expertengutachten. Daher verweisen ausgewählte Fussnoten im Gutachten auf Stellen im Untersuchungsbericht, die nicht aufgeführt sind.

Der Untersuchungsbericht umfasst 330 Seiten, das Publikationsexemplar 216 Seiten. Das Expertengutachten umfasst 48 Seiten, das Publikationsexemplar 29 Seiten.

Factsheets (Swiss Post) / Speech of Urs Schwaller

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