1927
Von Diplomierten und Uniformierten
Einmal Post, immer Post: Zu PTT-Zeiten sind die meisten Pöstler Beamte und bleiben ihrem Arbeitgeber bis zur Pensionierung treu. Eine wichtige Grundlage ist das Beamtengesetz von 1927. Alle Arbeitsabläufe sind in detaillierten Vorschriften geregelt. Erst 1998 wird der Beamtenstatus aufgehoben
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Die Post ist seit der Gründung des Bundesstaats einer der grössten Arbeitgeber der Schweiz. Nachdem der Bund das Postwesen 1849 übernommen hat, regelt er das Dienstverhältnis der Angestellten: unter anderem Amtsdauer, Entlassungsgründe oder Strafandrohungen für mögliche Vergehen. Ein «Pöstler» ist ein Beamter des Bundes. Wer Postbeamter werden will, muss zunächst eine Bürgschaften leisten. Nicht alle haben das nötige Geld dazu. Deshalb gründet das Postpersonal 1883 eine Genossenschaft für die gegenseitige Bürgschaft. 1910 wird die Hürde der Bürgschaft aufgehoben.
Was heisst es, zu PTT-Zeiten bei der Post angestellt zu sein?
1920 bis 1928 entsteht schrittweise die PTT. Ein Markstein ist das Beamtengesetz von 1927. Eine Anstellung bei der Post bedeutet unter anderem, bei jeder Wirtschaftslage einen sicheren Arbeitsplatz zu haben, von einem fast vollkommenen Kündigungsschutz zu profitieren und sich in vorgegebenen Laufbahnen zu bewegen. Wer die Post als Arbeitgeberin wählt, tut dies meist in der Absicht, dort auch pensioniert zu werden. Mitarbeitende verstehen sich als Beamte, die dem Staat und der Bevölkerung dienen. Die Kunden werden «Postbenützer» genannt.
Es gibt verschiedene Berufsgruppen, die sich als strikt voneinander getrennt wahrnehmen:
- Diplomierte Beamte arbeiten im Büro, bedienen Schalter und stellen das Kader im Betrieb, in den Kreispostdirektionen und zu einem grossen Teil in der Generaldirektion. Bis 1972 ist die Kaderlaufbahn Männern vorbehalten.
- Uniformierte Beamte arbeiten im Zustelldienst, als Wagenführer, im Versand- und Bahnpostdienst.
- Betriebsassistentinnen, so genannte «Gehilfinnen», arbeiten am Schalter.
- Dazu kommen angelernte Mitarbeitende und Aushilfen.
Im Buch zum 150-Jahr-Jubiläum der Post (siehe Quellen) finden sich – mit einem Augenzwinkern formulierte – Berufsbilder-Zitate von 1942. So wird der Bahnpöstler wie folgt beschrieben:
Würde man während der Arbeit seine Schädeldecke öffnen, so fände man darunter über das übliche Berufswissen hinaus einen Atlas, eine Anzahl Geographiekarten, einen Fahrplan mit allen Einzelheiten über in- und ausländische Anschlusszeiten, ein Verzeichnis der Postdampfer sowie der internationalen Luftpostverbindungen, kurzum, er ist das menschgewordene Universallexikon des Postverkehrs.
Alles ist bis ins Detail geregelt
Die zweimal tägliche Zustellung von Briefen und Paketen, der Schalterdienst, die Führung einer Poststelle: Alle Arbeiten und Pflichten der Postangestellten sind in zahlreichen Vorschriften bis ins Detail geregelt, jeder Ablauf ist standardisiert. Die Vorschriften füllen gebundene Bücher. Darunter finden sich auch solche, die einen heute schmunzeln lassen. Zum Beispiel die 1909 entstandene Verfügung zur Bindfadenverwendung: Hier geht es darum, Kosten zu sparen, indem die Beamten die «Korrespondenzen» mit einer Schleife anstatt eines Knotens zusammenbinden. So müssen die Bindfäden nicht zerschnitten werden und können später wiederverwendet werden.
Ehemalige PTT-Angestellte erzählen über die VorschriftenTarget not accessible.
Quellen:
Kronig, Karl: «Post», in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 20.01.2011. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/014057/2011-01-20
Walter Knobel, Schweizerische Post (Hg.): Gelb bewegt. Die Schweizerische Post ab 1960, Bern 2011.
Karl Kronig, Museum für Kommunikation (Hg.): Ab die Post! 150 Jahre schweizerische Post, Bern 1999.