Die Postverordnung im steten Wandel
Der Umgang mit neuen politischen Anforderungen an die Grundversorgung

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Die Post erbringt ihren Grundversorgungsauftrag voller Stolz und flächendeckend für die ganze Schweiz. In den vergangenen Jahren führten punktuelle Anpassungen der Postverordnung jedoch zu verschärften Vorgaben und höheren Kosten. Letztmals traten am 1.1.2021 Änderungen der Postverordnung in Kraft, die den Handlungsspielraum der Post in der Zustellung verringert haben und neue Vorgaben festschrieben. Es ist wichtig, dass regulatorische Anpassungen in Zukunft in einer Gesamtsicht erfolgen. Denn die Post will einen Service public nahe bei den Menschen erbringen und diesen entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung weiterentwickeln.

Ausgangslage

Die Ausgestaltung der postalischen Grundversorgung ist im Postgesetz und in der Postverordnung geregelt. Die Postverordnung wurde in den vergangenen Jahren gerade mehrmals angepasst: Anfang 2019 wurden die Vorgaben zur Erreichbarkeit von Poststellen oder Filialen mit Partner verschärft und werden seither auf kantonaler, statt nationaler Ebene gemessen. Per 1. Januar 2021 traten Anpassungen der Postverordnung in Kraft, die einen Ausbau der Hauszustellung sowie frühere Zustellzeiten von Zeitungen zur Folge hatte.

Die Anpassungen 2019

Aufgrund einer Reihe von parlamentarischen Vorstössen zur Entwicklung des Postnetzes setzte die damalige Vorsteherin des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Doris Leuthard, im August 2017 eine Arbeitsgruppe ein und beauftragte diese damit, Lösungsansätze zur künftigen Ausgestaltung der postalischen Grundversorgung auszuarbeiten. Auf Grundlage dieser Arbeiten, in welche auch die Post einbezogen wurde, wurde die Postverordnung in folgenden Punkten angepasst:

  • Die Erreichbarkeitsvorgaben wurden nicht mehr auf nationaler, sondern auf kantonaler Ebene festgelegt. Damit wurde der Gleichbehandlung der Regionen mehr Gewicht beigemessen.
  • Ein Dichtekriterium für Städte und Agglomerationen wurde eingeführt. Damit konnten die Lebensgewohnheiten im urbanen Raum abgebildet werden, da pro 15 000 Einwohnerinnen und Einwohner oder Beschäftigte ein Zugangspunkt garantiert wurden.
  • Der Dialog mit den Kantonen wurde intensiviert und institutionalisiert. Post und Kantone waren aufgerufen einen regelmässigen Dialog zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet zu führen.
  • Die Zeitvorgaben für Post- und Zahlungsverkehr wurden vereinheitlicht. Für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs galt neu eine Erreichbarkeit von 20 Minuten statt wie bisher 30 Minuten.

Die Verordnungsrevision von 2019 bedeutetet für die Post tiefgreifende Veränderungen mit Kostenfolgen. Trotzdem trug und trägt die Post die neuen Bestimmungen mit.

Die Anpassungen 2021

Die Anpassungen der Postverordnung von 2021 gingen auf zwei gleichlautende Motionen der ehemaligen Nationalräte Raymond Clottu (14.4075) und Jacques-André Maire (14.4091) aus dem Jahr 2014, sowie auf die Motion von Martin Candinas (16.3848) zurück. Mit der Revision wurden folgende Änderungen an der Postverordnung vorgenommen:

  • Eine Ausweitung der Hauszustellung auf alle ganzjährig bewohnten Häuser. Zuvor war die Post zur Hauszustellung in alle Siedlungen bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern verpflichtet. Mit der Anpassung wurde die Post grundsätzlich zur Hauszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.
  • Die Zustellung von abonnierten Tageszeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung muss bis spätestens 12.30 Uhr erfolgen. Zuvor sah die Postverordnung keine Vorgaben zum Zustellzeitpunkt von Zeitungen vor. Mit der Aufnahme des Zustellzeitpunkts in die Postverordnung, wurde die Post auch dazu verpflichtet die Qualitätsziele zu messen und die Ergebnisse zu rapportieren. Die PostCom prüft deren Einhaltung.

Die Verschärfung bei der Hauszustellung stellt zusätzlich zum stetigen Rückgang der Briefmengen eine Herausforderung für die Post dar, die auch mit finanziellem Mehraufwand verbunden ist. Die Pflicht zur Mittagszustellung von abonnierten Tageszeitungen verringert zudem den Handlungsspielraum insbesondere auch in Bezug auf prozessübergreifende Optimierungen zwischen Sortierung und Zustellung. Darüber hinaus rechnet die Post bis im Jahr 2030 mit Zusatzkosten in Millionenhöhe.

Position der Post

  • Die Post hat sich mit ihrer Strategie «Post von morgen» für die Jahre 2021-2024 erneut zu einem qualitativ hochwertigen Service public bekannt. Entsprechend ist es im Interesse der Post, dass regulatorische Anpassungen nicht punktuell erfolgen, sondern die Weiterentwicklung des Service public mit Eigner und Politik jeweils in einer Gesamtsicht diskutiert werden kann.
  • Eine periodische Evaluation der gesetzlichen Vorgaben sowie entsprechende Anpassungen sind aus Sicht der Post zwingend, damit moderne Service public-Dienstleistungen am Puls der Bevölkerung und der Unternehmen weiterentwickelt werden können.

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