Revision Postgesetzgebung
Position der Post zur Vernehmlassung über die Teilrevision der Postverordnung (VPG)

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Der Bundesrat hat am 16. April die Vorlage zur Teilrevision der Postverordnung (VPG) in die Vernehmlassung geschickt. Mit seinem Vorschlag einer revidierten Postverordnung, die den hybriden Brief in die Grundversorgung integriert und Anpassungen in der Logistik und im Zahlungsverkehr vorsieht, modernisiert der Bundesrat den Auftrag der Post und passt ihn den heutigen Bedürfnissen an. Die Post begrüsst die geplanten Anpassungen grundsätzlich. Sie sind ein erster Schritt, um die Grundversorgung kurzfristig finanziell zu stabilisieren und an den veränderten Bedürfnissen auszurichten, bis das revidierte Postgesetz in Kraft tritt.

Ausgangslage

Das heutige Postgesetz wurde vor 15 Jahren vom Parlament verabschiedet. Seither haben sich die Lebens- und Konsumgewohnheiten stark verändert: Markant weniger Briefe und Bareinzahlungen, dafür mehr digitale Kommunikation, Pakete und Zahlungen per Apps. Dieser tiefgreifende Strukturwandel in den klassischen Postmärkten gefährdet das heutige Modell des Systems Post akut. Die heutigen Vorgaben zur Grundversorgung bieten einerseits immer weniger gesellschaftlichen Nutzen und sind andererseits finanziell nicht mehr tragbar. Gleichzeitig wächst der Bedarf an sicheren, standardisierten und einfachen digitalen Kommunikationslösungen. Nur wenn sich die Post den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen anpassen kann, bleibt ein flächendeckender Service public ohne Steuergelder möglich.

Der Bundesrat anerkennt die anspruchsvolle Lage der Post und hat deshalb im Juni 2024 eine Revision der Postgesetzgebung angestossen. Da die Arbeiten an einer neuen Postgesetzgebung einige Zeit in Anspruch nehmen, schlägt er vor, bereits jetzt auf Verordnungsebene erste Anpassungen zur Steigerung der Effizienz und zur Modernisierung der Grundversorgung vorzunehmen.

Inhalt der Vorlage

Der Bundesrat schlägt mit der am 16. April 2025 eröffneten Vernehmlassung zur Revision der Postverordnung folgende Anpassungen vor:

  • Aufnahme des hybriden Zustellsystems in die Grundversorgung: Im Bereich der Postdienste ergänzt ein digitaler Zustellkanal die Grundversorgung, ohne die physische Zustellung zu ersetzen. Neu sollen Absenderinnen und Absender ihre Post somit auch digital per Handy oder PC versenden können. Empfängerinnen und Empfänger haben dann die Wahl, ob sie die Post digital oder physisch empfangen möchten. Bei letzterem druckt die Post die Sendung aus, kuvertiert diese und stellt sie im normalen Briefkasten zu.
Grafik Hybrider Brief in der Grundversorgung.  In einem ersten Schritt wird der Digitalen Postausgang/ die Schnittstelle dargestellt. Diese kann Kunden/Kunden, Behörden oder Firmen sein. Aus diesem folgt die Auswahl der Zustellung. Dies kann physisch oder digital sein. Die Empfängerin oder der Empfänger erhält den Brief ja nach Vorauswahl beispielsweise im Hausbriefkasten oder im digitaler Posteingang.  Vorteile dieses Prozesses sind: gesicherte Privatsphäre, qualifizierter Zeitstempel, erweiterte Abrufbestätigung, geprüfte Echtheit und geprüfte Unverändertheit
  • Harmonisierung der Vorgaben zur Einhaltung der Laufzeiten von Briefen und Paketen sowie des Zustellschluss von Tageszeitungen auf 90% (heute: Briefe 97%, Pakete und abonnierte Tageszeitungen 95%)
  • Rückkehr zum Siedlungsbegriff: Die Post wird neu zur Zustellung in ganzjährig bewohnte Siedlungen verpflichtet, und nicht, wie seit 2021 vorgeschrieben, in ganzjährig bewohnte Häuser.
  • Erweiterung des Grundversorgungsauftrags im Zahlungsverkehr um ein für Online-Zahlungen akzeptiertes Zahlungsmittel (z.B. Debitkarte oder Bezahl-App) und einen digitalen Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr (E-Banking).

Position der Post

Die Post begrüsst die mit der Verordnungsänderung eingeschlagene Stossrichtung grundsätzlich

  • Die Verordnungsanpassung ist ein erster Schritt hin zu einer bedürfnisorientierten und zukunftsgerichteten Grundversorgung. Mit den Anpassungen können die steigenden Kosten aus den rückläufigen Briefmengen und den sinkenden Einzahlungen am Schalter bis zur umfassenden Revision kurzfristig gedämpft werden, indem die Post ihre Abläufe betriebswirtschaftlich optimieren und die Grundversorgungsdienste effizienter und kostengünstiger erbringen kann.
  • Mit der Aufnahme des hybriden Briefs in die Grundversorgung wird die Postgesetzgebung den Entwicklungen der vergangenen Jahre angepasst.
  • Eine Erweiterung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr um digitale Dienstleistungen sieht die Post nur dann als sinnvoll an, wenn mit den Anpassungen für die Post und PostFinance keine hohen rechtlichen Risiken einhergehen und diese ein erster Schritt hin zu einer umfassenden Evaluierung und Modernisierung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr sind.
  • Die Post weist ausserdem darauf hin, dass die vorgeschlagenen Anpassungen an der Postverordnung das Finanzierungsproblem der Grundversorgung nicht zu lösen vermögen. Dazu ist eine umfassende Neubeurteilung des regulatorischen Systems Post im Zuge der anstehenden Postgesetzrevision notwendig.

Die Standpunkte im Einzelnen

Die Post ist mit den vom Bundesrat vorgeschlagenen Anpassungen grundsätzlich einverstanden. Bei verschiedenen Aspekten sieht die Post noch Konkretisierungs- und Verbesserungsbedarf (nachfolgend in blau).

Hybrider Brief

Mit dem hybriden Brief wird die Postgesetzgebung gemäss den Entwicklungen und neuen Bedürfnissen weiterentwickelt. Der hybride Brief ist ein wichtiger Schritt zu einer modernen postalischen Grundversorgung, die den heutigen Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden entspricht.

Definition «elektronische Sendung» ist nicht nutzerorientiert und kaum perspektivisch (Art. 1 Bst. i): Die Bedingung, dass eine elektronische Sendung stets auch physisch zustellbar sein muss, ist zu eng gefasst und in einer Zeit grundlegender digitaler Transformation nicht zukunftsorientiert.

Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr bedarf grundlegende Überprüfung (Art. 35a Bst. f): Die Post begrüsst zwar die Zielsetzung, das hybride Zustellsystem an den elektronischen Rechtsverkehr anzubinden, doch stellt sie vor dem Hintergrund anderweitiger Gesetzgebungsprojekte (u.a. Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz) die vorgeschlagene Umsetzung in Frage. Mit der vorgeschlagenen Anpassung droht eine Anbindung an ein System, das in naher Zukunft ausser Kraft gesetzt werden könnte.

Der «Umwandlungsprozess» darf nicht in die Laufzeiten miteingerechnet werden (Art. 35c Abs. 4): Elektronische Sendungen, welche eine Empfängerin oder ein Empfänger nicht elektronisch, sondern physisch empfangen will, muss die Post ausdrucken, kuvertieren und zustellen. Die Post unterstützt diese hybride Zustellmöglichkeit. Die Produktion (Druck, Kuvertieren etc.) der Sendungen würde allerdings eine massive Verkürzung der Laufzeiten bedeuten. Aus diesem Grund darf der Produktionsprozess nicht in die Laufzeiten (A-/B-Post) miteingerechnet werden.

Vorgaben zu Datenschutz und -sicherheit sind betriebswirtschaftlich schwer umsetzbar und führen zu Mehrkosten (Art. 35f): Die Post anerkennt, dass dem Datenschutz und -sicherheit bei der geplanten Erweiterung der Grundversorgung hohe Bedeutung zukommt. Allerdings sind gewisse Bestimmungen derart weitgehend oder unklar formuliert, dass ein kostendeckender Systembetrieb durch die Post kaum mehr möglich ist oder zu grossen Rechtsunsicherheiten führt.

Fehlende Abgrenzung beim geforderten Systemzugang (Art. 35g Abs. 1): Dritten gegenüber soll ein «nichtdiskriminierender und transparenter» Zugang zum hybriden Zustellsystem gewährt werden. Die Post ist bereit, Dritten mittels geeigneter, digitaler Schnittstellen einen solchen Zugang zu gewährleisten. Allerdings sollen von der neuen Zugangsregelung lediglich die digitalen Einrichtungen und Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems betroffen sein.

Laufzeitvorgaben

Die Post begrüsst die Vereinheitlichung der Laufzeiteinhaltung für Brief- und Paketeinzelsendungen (Art. 32) sowie der Einhaltung für den Zustellschluss bei den Zeitungen (Art. 31a). Die Massnahme erhöht die Effizienz in der Verarbeitung und Zustellung von Postsendungen und trägt dazu bei, die Finanzierung der Grundversorgung kurzfristig zu stabilisieren. Gleichzeitig ist für die Post klar, dass sie auch in Zukunft ihr Qualitätsversprechen einhalten und Briefe, Pakete und Zeitungen rechtzeitig zustellen wird.

Rückkehr zum Siedlungsbegriff

Die Post begrüsst die Rückkehr zum Siedlungsbegriff (Art. 31), da ihr dadurch erlaubt wird, die Effizienz in der Zustellung deutlich zu erhöhen. Die schrittweise Umsetzung des Siedlungsbegriffs innert einer 10-jährigen Übergangsfrist wird befürwortet. Denn die Rückkehr zum Siedlungsbegriff kann gerade für Direktbetroffene in ländlichen und peripheren Gebieten eine grosse Veränderung darstellen, weshalb die Post bei der Umsetzung mit der gebotenen Sensibilität vorgehen will. Betroffenen Haushalten werden zudem immer passende Alternativlösungen zur Hauszustellung zur Verfügung stehen.

Keine zusätzlichen Einschränkungen während der Übergangsphase: Die Post weist darauf hin, dass die schrittweise Umsetzung die finanzielle Entlastung der Verordnung schmälern und sich der geschätzte maximale finanzielle Impact (34 Mio. CHF) erst nach 10 Jahren vollständig entfalten wird. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Post bei der Umsetzung der neuen Regelung innerhalb der Übergangsfrist nicht noch zusätzlich eingeschränkt wird.

Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung und klare Regeln bei Besitzer- und Bewohnerwechsel: Die Post schlägt zur Präzisierung vor, dass die genaue Reihenfolge der Umsetzung der Post obliegt und bei einem Besitzer- und Bewohnerwechsel in einem Haus ausserhalb von Siedlungen die Umstellung zu einer alternativen Zustellung sofort erfolgt und der Rechtsweg gegen die Umstellung auszuschliessen ist.

Zahlungsverkehr

Es ist aus volkswirtschaftlicher Sicht fraglich, ob die Erweiterung des Grundversorgungsauftrags im Zahlungsverkehr um digitale Dienstleistungen einen bedeutsamen Nutzen für Bevölkerung und Wirtschaft bringt. Die Durchdringung der Digitalisierung im Zahlungsverkehr ist in der Schweiz stark. Die Schweizer Bevölkerung hat bereits heute einen einfachen und umfassenden Zugang zum digitalen Zahlungsverkehr sowie zu Bezahlmittel im Internet. Dementsprechend stellt sich die Frage, inwiefern die vorgeschlagene Anpassung die Inklusion von Bevölkerung und Wirtschaft im digitalen Zahlungsverkehr tatsächlich verbessert und entsprechend einen gesellschaftlichen Nutzen erbringen kann. Gleichzeitig wäre die Anpassung im gegenwärtigen Vorschlag für Post und PostFinance mit zusätzlichen Risiken und daraus resultierenden Kosten verbunden.

Sofern an der Erweiterung des Grundversorgungsauftrags im Zahlungsverkehr festgehalten wird, fordern Post und PostFinance, dass die damit einhergehenden Kosten und Risiken möglichst tief gehalten werden. Folgende Bedingungen müssen aus Sicht Post und PostFinance erfüllt sein: Erstens muss die Anpassung so ausgestaltet sein, dass die Post und PostFinance keine hohen rechtlichen Risiken eingehen. Zweitens sollte sie ein erster Schritt hin zu einer umfassenden Evaluierung und Modernisierung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr im Rahmen der kommenden Postgesetzrevision sein. Diese Weiterentwicklung ist nötig, weil die Nachfrage nach Barzahlungen sinkt und die Post und PostFinance dadurch vor wachsenden Finanzierungsproblemen stehen.

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