Sicherer Versand gefährlicher Güter
Zusatzleistung Gefahrgut (LQ) für Paketsendungen
Anchor Navigation
Die Zusatzleistung «Gefahrgut LQ» (Limited Quantities) ermöglicht Ihnen den Versand von im Paketkanal erlaubten gefährlichen Gütern.
Beispiele für erlaubte Gefahrgüter:
- Gefahrgut in begrenzten Mengen, gemäss Kapitel 3.4 ADR, wie z.B.
- Spraydosen maximal 1 L pro Gebinde
- Farbverdünner (UN 1263 Packgruppe II maximal 5 L pro Gebinde)
- Parfüm maximal 5 L pro Gebinde
- Händedesinfektionsmittel maximal 1 L pro Gebinde
- Lithiumbatterien mit maximal 100 Wh Leistung gemäss Sondervorschrift 188 ADR (KEINE E-BIKE AKKUS!)
- Trockeneis, z.B. als Kühlmittel gemäss Abschnitt 5.5.3 ADR
Erste Informationen zu den Vorgaben zum Gefahrgutversand als Paket entnehmen Sie bitte dem Handbuch Gefahrgut (PDF, 431.3 KB)[Media | Not Accessible].
Weitere Auskünfte über die akzeptierten Gefahrgüter erhalten Sie bei gefahrgut@post.ch.
Als Absender sind Sie dafür verantwortlich und haftbar, dass nur erlaubte Güter im Paketkanal aufgegeben werden und die gefährlichen Güter sicher verpackt, sowie korrekt gekennzeichnet sind. Bei allen im Paketkanal versandten Gefahrgutsendungen ist der Zusatzleistungsbarcode Gefahrgut LQ aufzubringen.
Der Versand einer Gefahrgutsendung ist kostenpflichtig und kostet am Schalter CHF 1.10 inkl. MWST, bzw. CHF 1.00 exkl. MWST für Geschäftskunden (Listenpreis).
Inhaltsbereich
- Explosive Stoffe und Gegenstände wie Feuerwerke, Tischbomben, Wunderkerzen, Raketen, Fontänen usw.
- Gasflaschen für den Grill
- Lithiumbatterien mit mehr als 100 Wattstunden Leistung, wie beispielsweise für E-Bikes und leistungsstarke Handwerkzeuge, etc.
- Radioaktive Stoffe und Gegenstände, inklusive radioaktive Stoffe und Gegenstände in freigestellten Versandstücken
Diese Liste ist nicht abschliessend.
Inhaltsbereich
Da es sich bei den meisten gefährlichen Gütern, um Gefahrgut in begrenzten Mengen nach 3.4 ADR handelt, wird nachstehend nur auf die Anforderungen, die für diese Freistellung gilt, eingegangen. Weitere Informationen zu anderen Freistellungen wie beispielsweise Lithium Batterien oder Feuerzeuge können Sie dem Handbuch Gefahrgut (PDF, 431.3 KB)[Media | Not Accessible] entnehmen.
- Der maximale Inhalt pro Innenverpackung darf nicht überschritten werden. Maximale Mengenangaben je nach Gefahrgut stehen im ADR in der Tabelle 3.2, Spalte 7a. und im Sicherheitsdatenblatt Ihrer Ware.
- Das fertig verpackte Versandstück darf maximal 30 kg schwer sein.
Da es sich bei den meisten gefährlichen Gütern, um Gefahrgut in begrenzten Mengen nach 3.4 ADR handelt, wird nachstehend nur auf die Anforderungen, die für diese Freistellung gilt, eingegangen.Weitere Informationen zu anderen Freistellungen wie beispielsweise Lithium Batterien oder Feuerzeuge können Sie dem Handbuch Gefahrgut (PDF, 431.3 KB)[Media | Not Accessible] entnehmen.
- Das Gefahrgut ist mit einer Innenverpackung (z.B. gut verschlossene Flasche) sowie einer geeigneten Aussenverpackung (z.B. robuster Karton oder Dispobox) verpackt.
- Die Innenverpackung ist gut gepolstert und gegen Verrutschen gesichert; sie darf die Aussenverpackung nicht beschädigen und muss dicht sein.
- Die Aussenverpackung muss den Inhalt sicher schützen.
Folgende Angaben müssen auf dem Paket (Versandstück) angebracht werden:
- Ein Zusatzleistungsbarcode LQ
- Das korrekte Gefahrgutkennzeichen gemäss den entsprechenden Vorschriften. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Handbuch Gefahrgut Die Kennzeichen müssen witterungsbeständig sein.
- Ggf. Bruttogewicht
- Bei Flüssigkeiten: Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks
- Für mehr Sicherheit können Gefahrgutsendungen mit der Zusatzleistung «Signature» kombiniert werden; die Sendung wird so nur gegen Unterschrift übergeben.
- Für eine elektronische Adressierung besuchen Sie unseren Onlinedienst «Paketetikette Inland».
Weitere Informationen zu den Vorgaben zum Gefahrgutversand als Paket entnehmen Sie bitte dem Handbuch Gefahrgut (PDF, 431.3 KB)[Media | Not Accessible].
Haftung der Post
Es gelten die Haftungslimiten der gewählten Versandart.
Haftung des Absenders
Als Absender sind Sie dafür verantwortlich, dass Sie im Paketkanal nur erlaubte Güter versenden und diese korrekt verpackt und gekennzeichnet sind.
Bei Zuwiderhandlung muss die Post Ihnen die Schäden und Folgeschäden in Rechnung stellen und ist verpflichtet, bei groben Verstössen eine Anzeige zu erstatten.