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Jede Sendung aus dem Ausland ist grundsätzlich zoll- und MWST-pflichtig.
Es besteht keine spezielle Wertfreigrenze wie im Reiseverkehr, sondern nur eine Abgabenfreigrenze. Demnach werden keine Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge erhoben, wenn der errechnete Betrag geringer als CHF 5.00 pro Zolldeklaration ist, wobei Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben separat zu betrachten sind. Des Weiteren sind Geschenksendungen von Privatpersonen, die im Ausland wohnhaft sind, an Privatpersonen in der Schweiz bis zu einem Warenwert von CHF 100.00 abgabefrei. Im Internet ersteigerte Waren erfüllen diese Bedingungen nicht. Sie sind nach den allgemeinen Vorschriften abgabepflichtig.
Die Warenwertobergrenze (inkl. Transportkosten) für eine mehrwertsteuerbefreite Einfuhr liegt bei:
- 7,7% MWST (gilt für den Grossteil aller Sendungen) => CHF 65.00
- 2,5% MWST (spezielle Waren wie z.B. Bücher) => CHF 200.00
Mehr Informationen finden Sie unter Importverzollung.
Der Verzollungspreis hängt von der Herkunft und vom Warenwert der Sendung ab. Für Sendungen aus Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien beträgt die Grundgebühr CHF 11.50, für Sendungen aus allen anderen Ländern CHF 16.00. Dazu kommt ein Zuschlag von 3% des deklarierten Warenwerts (ohne Importabgaben und Zollabfertigung).
Beispiele:
Ein Paket aus Frankreich hat einen Wert von CHF 100.00:
Grundgebühr: CHF 11.50
Zuschlag: CHF 3.00 (entspricht 3% des deklarierten Warenwerts)
Verzollungspreis: CHF 14.50
Ein Paket aus den USA hat einen Wert von CHF 300.00:
Grundgebühr: CHF 16.00
Zuschlag: CHF 9.00 (entspricht 3% des deklarierten Warenwerts)
Verzollungspreis: CHF 25.00
Jede Sendung aus dem Ausland ist grundsätzlich zoll- und MWST-pflichtig. Als Empfänger einer Sendung aus dem Ausland zahlen Sie allenfalls MWST auf den Warenwert und Zollabgaben auf das Bruttogewicht. Je nach Ware, können noch andere Gebühren anfallen. Diese Kosten sind jedoch nicht mit den Beförderungstaxen zu verwechseln, die der Absender bei der Aufgabe der Sendung bezahlt.
Die Postverzollung der Schweiz blockiert falsch oder ungenügend deklarierte Importsendungen. Als Empfänger werden Sie mit einem Benachrichtigungsschreiben aufgefordert, die fehlenden Angaben nachzuliefern. Bei der Zustellung können Sie anschliessend zwischen den zwei folgenden Möglichkeiten wählen:
Sie liefern der Postverzollung die benötigten Angaben, lösen somit die Sendung aus und bezahlen die zusätzlichen Bearbeitungsgebühren bei der Zustellung der Sendung an Ihrem Domizil.
Sie wollen für den Fehler des Absenders nicht bezahlen und verweigern demnach die Zustellung. Die Postverzollung sendet die Sendung dem Absender wieder zurück.
Weitere Details zu den entstehenden Gebühren sind unter Abgaben, Gebühren/Zuschläge (Besichtigung, Wertabklärungen und Lagerung) zu finden.
Melden Sie sich beim Dienstleister, der Ihre Sendung verzollt hat. Bei der Post hilft Ihnen der Kundendienst Postverzollung weiter. Bitte beachten Sie hierbei die durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vorgegebenen Fristen für Einsprachen (nach Art. 34 oder 116 des Zollgesetzes).
60 Tage ab Ausstellungsdatum der Veranlagungsverfügung für Verfahrenswechsel, Adresskorrekturen, Korrektur der Zollabgaben und damit in Zusammenhang stehenden Zolltarifnummern oder Ursprungsnachweisen.
5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Veranlagungsverfügung erlassen wurde bei Anliegen betreffend der Festsetzung der MWST wie z.B. zu hoher Warenwert oder falscher MWST-Ansatz.
Die Beschwerde muss innerhalb der oben aufgeführten Frist erfolgen. Beschwerden ausserhalb dieser Fristen können nicht mehr behandelt werden (Nichteintretensverfügung). Weiterführende Informationen können unter https://www.bazg.admin.ch/ gefunden werden.
Geschenksendungen werden nicht verzollt, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
- Privater Absender und privater Empfänger
- Zu persönlichem / privatem Gebrauch
- Wert bis zu CHF 100.00
- Als Geschenk deklariert (auf der Versandpapieren) oder Geschenkcharakter offensichtlich
In folgenden Ausnahmefällen wird dennoch eine Verzollung vorgenommen:
- Tabakfabrikate
- Alkoholische Getränke
- Weitere Waren, die einem nichtzollrechtlichen Erlass unterliegen (siehe Punkt Abgaben, nichtzollrechtliche Erlasse)
Die Freigrenze von CHF 300.00 gilt nur im Personenverkehr, also wenn Sie persönlich die Grenze passieren. Für den Güterverkehr hat die Eidg. Zollverwaltung folgendes festgelegt: Sowohl für Mehrwertsteuer- als auch für Zollabgaben gibt es einen Freibetrag von CHF 5.00. Wird dieser überschritten, so muss eine Einfuhrverzollung gemacht werden.
Freigrenze bei...
...Bücher, Lebensmittel ohne Alkohol (2,5%MWST): CHF 200.00
...bei allen anderen Güter (7,7%MWST): CHF 65.00
Ist der Warenwert höher als die Freigrenze, so muss die Sendung einfuhrverzollt werden.
Hinweis: Gem. Artikel 52 des Bundesgesetzes über Mehrwertsteuer sind alle Dienstleistungen die bei einem Import anfallen, ebenfalls MWST-pflichtig, dies betrifft u.a. auch das Porto.
Zollabgaben
Die Zollabgaben werden aufgrund der Zolltarifnummer (Art der Ware) und dem Gewicht berechnet. Sollten die Abgaben von CHF 5.00 überschritten werden, so wird unabhängig vom Warenwert eine Einfuhrverzollung gemacht.
Mehr Informationen finden Sie unter Importverzollung.
In einigen Ländern werden Sendungen an zentralen oder lokalen Zollstellen zurückbehalten. In der Regel informiert der zuständige Zoll die Empfangsperson über die zur Einfuhr fehlenden Angaben oder die anfallenden Zollkosten. Die Sendung wird erst weiterbefördert, sobald die Verzollungsformalitäten durch die Empfangsperson geregelt werden.
Befindet sich Ihre Sendung beim schweizerischen Zoll? Die Sendung wird in Zusammenarbeit mit der schweizerischen Zollbehörde kontrolliert. Die Prüfung kann mehrere Werktage in Anspruch nehmen.
Mehr Informationen finden Sie unter Importverzollung.
Generell sind alle Sendungen anmeldepflichtig. Ausgenommen sind Postkarten und Briefe, die ausschliesslich persönliche oder geschäftliche Mitteilungen enthalten.